VVG Vienna Vorsorge Group GmbH
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Versicherungsschutz MAV - ManagerAusfallVersicherung 

Versicherungsfall

Als Versicherungsfall gilt die Arbeitsunfähigkeit der namentlich genannten, für den Betrieb verantwortlich leitenden Person der ersten oder zweiten Führungsebene unabhängig davon ob angestellt oder selbständig tätig infolge Krankheit, Unfall, Tod oder sonstiger Verhinderungsgründe.
Die Arbeitsunfähigkeit beginnt, wenn die für den Betrieb verantwortlich leitende Person ihre berufliche Tätigkeit nach objektivem ärztlichen Urteil nicht zumindest zu 50% ausüben kann und auch nicht ausübt - weder mitarbeitend noch aufsichtführend oder leitend - und dafür eine Ersatzkraft verrechnet und bezahlt wurde.
Die Arbeitsunfähigkeit endet, wenn die den Betrieb verantwortlich leitende Person nach medizinischem Befund wieder zumindest zu 50% arbeitsfähig ist oder ihre berufliche Tätigkeit wieder ausübt.

 

 Versicherter Personenkreis

Der Versicherungsnehmer kann auch mehrere Personen in unterschiedlichen Unternehmen versichern unabhängig davon ob der Versicherungsnehmer an diesen Betrieben beteiligt ist. Auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers kann die Leistungszahlung auch direkt an das Unternehmen indem die versicherte Person tätig ist erfolgen, sofern die Ersatzkraft auch direkt von diesem Unternehmen bezahlt wurde.

 

 Versicherungsschutz

Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormaler körperlicher oder geistiger Zustand. Nicht als Krankheit gelten Schwangerschaft und Entbindung einschließlich darauf zurück führende Beschwerden.
Unfall ist ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung nach sich zieht.
Heilbehandlung ist eine medizinische Behandlung, die nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft geeignet erscheint, die Gesundheit wieder herzustellen, den Zustand zu bessern oder eine Verschlechterung zu verhindern.
Ableben der versicherten Person. Bei Ableben durch Krankheit oder Unfall wird die vereinbarte max. Versicherungsleistung abzüglich jener Leistung, die in der laufenden Periode für den gleichen Versicherungsfall bereits bezahlt wurde. Bei Selbstmord der versicherten Person nach Ablauf von drei Jahren seit Abschluss des Vertrages besteht voller Versicherungsschutz.
Quarantäne sind Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleich gestellten Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen.

 

Beginn und Ende des Versicherungsfalles

Die Haftungszeit beginnt mit Eintritt der betriebsunterbrechenden Arbeitsunfähigkeit der Führungskraft. Die Karenzfrist beträgt 14 Tage, die Dauer der Haftungszeit 9 Monate.
Die Unterbrechung endet mit Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person.

 

Leistungspflicht

Der vereinbarte Versicherungswert pro Kalendertag wird aufgrund von Ereignissen aus dem Artikel Versicherungsschutz der Versicherung geleistet. Die Höhe der Ersatzleistung ist mit dem Versicherungswert pro Kalendertag multipliziert mit der vereinbarten Haftungszeit maximiert. Der vereinbarte volle Tagessatz ist seitens der Versicherung zu leisten, sofern es dem Versicherten nicht möglich ist mitarbeitend noch aufsichtführend oder leitend im Beruf tätig zu sein und dafür eine Ersatzkraft verrechnet und bezahlt wird. Ist es der versicherten Person möglich aufsichtsführend oder leitend tätig zu sein, jedoch nicht mitarbeitend, reduziert sich die Entschädigungsleistung um 50% wenn dennoch eine Ersatzkraft bezahlt werden muss. Nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monats, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm die Entschädigungsleistung in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.

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