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OGH-Urteil: Sind Betriebspensionen bei Insolvenz sicher?  
Welche Aspekte sind zu berücksichtigen? Was kann man aus dem Urteil lernen?



Knapp vor Ferienbeginn wurde ein OGH-Urteil bekannt, das den Schluss zulässt: Wenn der Arbeitgeber rechtswidrig handelt, kann die gesetzliche Absicherung der Betriebspension ins Leere laufen, wie Der Standard am 21. Juni schlagzeilte…
Eigentlich sollten nach dem Betriebspensionsgesetz (BPG) direkte Pensionszusagen an Arbeitnehmer im Fall eines Konkurses gesichert sein.
Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber die Pensionszusagen mit Wertpapieren abdeckt. Und zwar in Höhe von 50 Prozent der Rückstellung, die aus der Pensionszusage errechnet wurde. Diese Wertpapiere bilden im Konkursfall eine Sondermasse. Diese dient ausschließlich der Sicherstellung der Pensionsansprüche im Fall der Insolvenz. Ein gesetzliches Pfandrecht. 

Bis dato war unklar, was passiert, wenn die Wertpapiere zusätzlich vertraglich an Dritte verpfändet werden. Also ob Betriebspensionsberechtigten der Erlös aus diesen Wertpapieren zusteht. Diese Gefahr besteht gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten in denen  Unternehmen von Banken nur  dann dringend benötigtes Geld erhalten, wenn Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden. Also die Wertpapiere vertraglich verpfändet werden.

Welches Pfandrecht ist stärker? 
Im oben beschriebenen Fall stellt sich also die Frage, ob dem vertraglichen oder gesetzlichen Pfandrecht Vorrang zukommt. Und genau mit dieser Frage beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 8 ObA 14/10g. Zuvor hatten sich mit diesem Problem das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in  Arbeits- und Sozialrechtssachen beschäftigt (19. November 2009, GZ 7 Ra 79/09f-19) sowie das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht (21. April 2009, GZ 29 Cga 23/09t-8). 

Worum ging es konkret?
Der Kläger war seit 1963 Angestellter einer GmbH. 1989 wurde er zum Geschäftsführer und erhielt einen Ruhebezug zugesagt („70 % des letzten Geldbezuges“). 1994 kam es dann zu einer „Nachtragsvereinbarung zum Geschäftsführervertrag“ mit folgender Regelung zum Ruhebezug:
… Anspruch auf Ruhegehalt … „a) frühestens nach dem 31.12.1999, jedoch nur bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der staatlichen Rente oder b) infolge Eintritt der dauernden Invalidität.“ Vereinbarungsgemäß erhielt der Kläger mit Pensionsantritt per 1.1.2000 seinen Ruhebezug ausbezahlt. Am 21.1.2008 wurde über seine ehemalige Firma Konkurs eröffnet. Dort wurde ein Nettobarwert von 1.186.629,54 EUR als Konkursforderung des Klägers anerkannt.  Die GmbH hatte vier Wertpapierdepots, die per Konkurseröffnung einen Kurswert von 844.072,35 EUR und 89.889,03 EUR aufwiesen. Jedoch: Im Februar 2000 verpfändete das später insolvent werdende Unternehmen sämtliche Wertpapiere, darunter auch die zur Deckung der Pensionszusagen, zur Besicherung von Krediten. Der ehemalige Geschäftsführer forderte vom Masseverwalter die Herausgabe des Erlöses aus der Verwertung der Wertpapiere. Aufgrund der vertraglichen Verpfändung wies der Masseverwalter den Anspruch zurück. Der ehemalige Geschäftsführer klagte, die Sache landete vor dem OGH. „Leider erfolgte nie eine rechtsgeschäftliche Widmung oder Verpfändung gegenüber den pensionsanwartschafts- bzw. leistungsberechtigten Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin“ so der OGH. 

Es war umstritten, ob das BPG auf Betriebspensionszusagen in Form Direkter Leistungszusagen an GmbH-Geschäftsführer anzuwenden ist. Diese Frage beantwortete der OGH für FREMD-Geschäftsführer, die nicht an der GmbH beteiligt sind, mit JA.
Zur Frage, ob das gesetzliche Pfandrecht besteht oder untergegangen ist, stellte der OGH fest, dass eine eindeutige Zuordnung der die Sondermasse bildenden Wertpapiere und ihre Trennung vom übrigen Vermögen notwendig wären. Eine solche Zuordnung sei aber nicht möglich, wenn die Wertpapiere auch zur Kreditbesicherung gewidmet wurden.  Da im konkreten Fall bei Insolvenzeröffnung eine Zuordnung der Wertpapiere unmöglich war, erhielt der klagende Geschäftsführer nichts aus dem Verwertungserlös der Wertpapiere. „Nach dem  sachenrechtlichen Spezialitätsprinzip können Pfandrechte nur an bestimmten, einzelnen Sachen, Rechten oder an Sachanteilen begründet werden, nicht aber allgemein an Sachgesamtheiten oder gar am ganzen Vermögen des Pfandbestellers. Das Bestehen eines insolvenzrechtlichen Absonderungsrechts hängt von der eindeutigen Bestimmbarkeit  der Sondermasse und ihrer Trennung vom übrigen Vermögen des Schuldners ab. Auch gesetzliche Pfandrechte gehen durch Vermischung unter“. So der OGH wörtlich.

Die Schlussfolgerung aus dem Urteil:
Die Sicherung der Arbeitnehmeransprüche als Sondermasseforderungen kann grundsätzlich nur Wertpapiere erfassen, die eindeutig für diesen Zweck bestimmt und tatsächlich vorhanden sind; ein rechtswidriges Unterbleiben oder eine verbotswidrige Verringerung der Wertpapierdeckung nach § 11 BPG wirkt sich daher im Insolvenzfall zu Lasten der Absonderungsansprüche der Betriebspensionsberechtigten aus!
Notwendig bleibt  - wegen des Spezialitätsprinzips jedenfalls -, dass die Zuordnung der vorhandenen Wertpapiere als Deckung der Pensionsrückstellung eindeutig und in Willkür ausschließender Weise nachvollziehbar ist. Diese Zuordnung kann dann nicht gelingen, wenn mehrere Wertpapierdepots gehalten werden, die darüber hinaus gegenüber Dritten ausdrücklich anderen Zwecken als der Pensionsrückstellung, nämlich der Kreditbesicherung, gewidmet waren (sodass sie auch das steuerrechtliche Deckungserfordernis nicht erfüllen konnten, vgl § 14 Abs 7 Z 1 letzter Satz EStG).

Was also ist zu beachten?
Das Urteil ist aus Sicht des Begünstigten schlecht ausgegangen. Leider kann man "rechtswidriges Unterlassen oder Handeln" nie ganz ausschließen. Dies jedoch auf dem Rücken des Begünstigten auszutragen, ist ein schwer nachvollziehbarer Ansatz und bedarf aus unserer Sicht einer klaren Regelung.
Das Grundübel war hier die fehlende "Aufteilung und Kennzeichnung" der Wertpapiere. Eine Strukturierung des Depots und eine zweckgebundene Zuordnung der darauf vorhandenen Geldmittel wären dringend erforderlich gewesen. Hätte man darauf geachtet, wäre es durch die Zweckwidmung leichter gewesen, die für die Pensionszusage gedachten Wertpapiere entsprechend zuzuordnen. 
Alle Begünstigten einer Pensionszusage - und im speziellen Geschäftsführer -  sollten daher darauf achten, dass im Rahmen allfällig vorhandener Wertpapierdepots getrennte Subdepots eingerichtet und diese auch entsprechend gekennzeichnet werden.  

Bei neu errichteten Pensionszusagen der letzten Jahre hat sich dieses Thema mittlerweile etwas entschärft, denn seit 2007 (Budgetbegleitgesetz) können auf das Deckungserfordernis zur Anerkennung der Rückstellungsthematik Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen (gemäß Regelung im § 14 Abs 7 Z 1 EStG) in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals angerechnet werden. Diese Rückdeckungsversicherungen sind in der Regel zugunsten der Anwartschafts- und in Folge auch der Leistungsberechtigen verpfändet und ohne deren Zustimmung nicht frei verfügbar.
Dies bringt den Unternehmungen eine Erleichterung in der Abwicklung (mit einem Vertragspartner) einerseits und den Begünstigten eine entsprechende Sicherheit andererseits.

 

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