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Steuerbegünstigte Manager Abfertigung

Nutzen Sie die steuerliche Begünstigung der Manager Abfertigung von nur 6%.

 
Gemäß §14 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 können ab dem Veranlagungsjahr 2004 auch für Vorstandsmitglieder und Gesellschafter-Geschäftsführer ab einer Beteiligung von 50% bzw. mit Sperrminorität Abfertigungsrückstellungen gebildet werden.
 
Voraussetzungen für die Manager Abfertigung

einzelvertragliche (schriftliche) Abfertigungszusage, welche die Möglichkeit der Anrechnung von Vordienszeiten einschließt

die steuerbegünstigte Abfertigungszusage muss in ihrer Höhe einer gesetzlichen kollektivvertraglichen Abfertigung entsprechen


Begünstigter Personenkreis

    Gesellschafter - Geschäftsführer mit einer Beteiligung ab 50 %
    Gesellschafter - Geschäftsführer mit Sperrminorität (weniger als 50%)
    Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften

Vorteile:

    Bildung von Rückstellungen im Unternehmen, damit Gewinnminderung - seit 2005 25% KöSt
    Anrechnung von Vordienstzeiten
    Begünstigter Steuersatz von 6% gem. § 67 Abs. 3 und 6 EStG

Betriebliche Finanzierung einer Abfertigungszusage:

    Bildung einer Abfertigungsrückstellung gem. § 14 Abs. 1 Z. 3 EStG
    Für eine neu zugesagte Abfertigungsleistung bildet das Unternehmen eine Abfertigungsrückstellung. Ab dem Veranlagungsjahr 2004 kann die Rückstellung im vollen erforderlichen Ausmaß, das entspricht 45% bzw. 60% des aktuellen Abfertigungsanspruches, gebildet werden.
    
    Abschluss einer Abfertiungsversicherung:

    Variante 1 -Rückdeckungsversicherung:
    - Lebensversicherung zur Vorsorge, bei bestehender Wertpapierdeckung ist eine Kombination möglich
    - Versicherungsschutz für die versorgungspflichtigen Hinterblieben
    - Laufzeit auf das Pensionsalter abgestimmt
    - gleichbleibende und damit kalkulierbare Prämie


    Variante 2 - Auslagerungsversicherung gem. EStR 2000, RZ 3369a
    -eine für die Erfüllung der Abfertigungsansprüche zweckgebundene Lebensversicherung mit direktem Bezugsrecht für den Begünstigten
    -da es sich um eine "Direktversicherung" handelt, ist sie nicht Bestandteil des Unternehmens und daher nicht aktivierungspflichtig
    -die Höhe der Erstprämie ist gleich der Höhe der zu bildenden Rückstellung - durch diese Einamlprämie wird bereits ein erhelbicher Teil der Abfertigung finanziert
    -alle weiteren Prämien im Ausmaß der fiktiven Rückstellung sind als betrieblicher Aufwand zu werten
    -handelsrechtlicher Vorteil: das Deckungskapital und die handelsrechtliche Rückstellung werden saldiert und nur die Differenz wird als "Forderung an die Versicherung" oder "Rückstellung für Ergänzungsprämie" ausgewiesen
    

Versteuerung der Abfertigung:
Die Abfertigungszahlung unterliegt dem begünstigten Steuersatz von 6 %, wenn der Gesellschafter/Geschäftsführer in den letzten 5 Jahren vor Beendigung seiner Tätigkeit nicht wesentlich gem. § 22 Z. 2 EStG (nicht mehr als 25% Beteiligung) an der Gesellschaft beteiligt ist.
 

Die Vorteile zusammengefasst

    für den Gesellschafter/Geschäftsführer die rückstellungsfähige Abfertigungsvorsorge
    attraktiver steuerlicher Vorteil während der Laufzeit
    Steuervorteile bei der Auszahlung
    steuerrechtlich und handelsrechtlich verbessertes Bilanzbild durch die Auslagerungsversicherung
    Unabhängigkeit vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens durch eine Abfertigungsversicherung

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