VVG Vienna Vorsorge Group GmbH
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Durch das neue Produkt Managerausfallversicherung können nun Führungskräfte gegen das Ausfallrisiko versichert werden

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Versicherungsschutz MAV - ManagerAusfallVersicherung 

Versicherungsfall

Als Versicherungsfall gilt die Arbeitsunfähigkeit der namentlich genannten, für den Betrieb verantwortlich leitenden Person der ersten oder zweiten Führungsebene unabhängig davon ob angestellt oder selbständig tätig infolge Krankheit, Unfall, Tod oder sonstiger Verhinderungsgründe.
Die Arbeitsunfähigkeit beginnt, wenn die für den Betrieb verantwortlich leitende Person ihre berufliche Tätigkeit nach objektivem ärztlichen Urteil nicht zumindest zu 50% ausüben kann und auch nicht ausübt - weder mitarbeitend noch aufsichtführend oder leitend - und dafür eine Ersatzkraft verrechnet und bezahlt wurde.
Die Arbeitsunfähigkeit endet, wenn die den Betrieb verantwortlich leitende Person nach medizinischem Befund wieder zumindest zu 50% arbeitsfähig ist oder ihre berufliche Tätigkeit wieder ausübt.

 

 Versicherter Personenkreis

Der Versicherungsnehmer kann auch mehrere Personen in unterschiedlichen Unternehmen versichern unabhängig davon ob der Versicherungsnehmer an diesen Betrieben beteiligt ist. Auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers kann die Leistungszahlung auch direkt an das Unternehmen indem die versicherte Person tätig ist erfolgen, sofern die Ersatzkraft auch direkt von diesem Unternehmen bezahlt wurde.

 

 Versicherungsschutz

Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormaler körperlicher oder geistiger Zustand. Nicht als Krankheit gelten Schwangerschaft und Entbindung einschließlich darauf zurück führende Beschwerden.
Unfall ist ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung nach sich zieht.
Heilbehandlung ist eine medizinische Behandlung, die nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft geeignet erscheint, die Gesundheit wieder herzustellen, den Zustand zu bessern oder eine Verschlechterung zu verhindern.
Ableben der versicherten Person. Bei Ableben durch Krankheit oder Unfall wird die vereinbarte max. Versicherungsleistung abzüglich jener Leistung, die in der laufenden Periode für den gleichen Versicherungsfall bereits bezahlt wurde. Bei Selbstmord der versicherten Person nach Ablauf von drei Jahren seit Abschluss des Vertrages besteht voller Versicherungsschutz.
Quarantäne sind Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleich gestellten Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen.

 

Beginn und Ende des Versicherungsfalles

Die Haftungszeit beginnt mit Eintritt der betriebsunterbrechenden Arbeitsunfähigkeit der Führungskraft. Die Karenzfrist beträgt 14 Tage, die Dauer der Haftungszeit 9 Monate.
Die Unterbrechung endet mit Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person.

 

Leistungspflicht

Der vereinbarte Versicherungswert pro Kalendertag wird aufgrund von Ereignissen aus dem Artikel Versicherungsschutz der Versicherung geleistet. Die Höhe der Ersatzleistung ist mit dem Versicherungswert pro Kalendertag multipliziert mit der vereinbarten Haftungszeit maximiert. Der vereinbarte volle Tagessatz ist seitens der Versicherung zu leisten, sofern es dem Versicherten nicht möglich ist mitarbeitend noch aufsichtführend oder leitend im Beruf tätig zu sein und dafür eine Ersatzkraft verrechnet und bezahlt wird. Ist es der versicherten Person möglich aufsichtsführend oder leitend tätig zu sein, jedoch nicht mitarbeitend, reduziert sich die Entschädigungsleistung um 50% wenn dennoch eine Ersatzkraft bezahlt werden muss. Nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monats, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm die Entschädigungsleistung in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.

 

 

Ein neues Produkt am österreichischen Markt

Wie ist die  MAV – ManagerAusfallVersicherung entstanden?
Wir wurden von einer österreichweit tätigen Unternehmensberatergruppe immer wieder gefragt,
wie man denn die Manager und die leitende Positionen im Unternehmen gegen den Ausfall
versichern könne, damit das Unternehmen zumindest keinen finanziellen Schaden erleide.


Die Lösungen waren klar:

     Unfallversicherung

      Risikoversicherung

      Berufsunfähigkeitsversicherung

      bei Kleinstunternehmen
    Betriebsunterbrechungsversicherung

 

Es blieb bei den meisten KMU´s eine große Risikolücke für den Ernstfall offen
--- Einer unserer Geschäftsführer fällt für 5 Monate aus gesundheitlichen Gründen aus.
--- Unsere wichtigste Kraft, die Bilanzbuchhalterhin wird 2 Monate krank
--- etc.

Es wurde schnell klar
Es gibt keine bestehende Lösung am Markt, mit der man die vorhandenen Probleme abdecken konnte

So entstand die Idee der MAV – ManagerAusfallVersicherung
Ein Produkt wo man mit geringem finanziellem Aufwand die Personen der ersten und zweiten Führungsebene
in Unternehmen gegen den Ausfall absichern kann. Fällt der Manager aus, so bezahlt die Versicherung die
Ersatzkraft bis zum vereinbarten Tagessatz.

 

Steuerbegünstigte Manager Abfertigung

Nutzen Sie die steuerliche Begünstigung der
Manager Abfertigung von nur 6%.

Gemäß §14 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 können ab dem Veranlagungsjahr 2004 auch für Vorstandsmitglieder und Gesellschafter-Geschäftsführer ab einer Beteiligung von 50% bzw. mit Sperrminorität Abfertigungsrückstellungen gebildet werden.

Voraussetzungen für die Manager Abfertigung

- einzelvertragliche (schriftliche) Abfertigungszusage (Möglichkeit der Anrechnung von Vordienszeiten)

- die steuerbegünstigte Abfertigungszusage muss in ihrer Höhe gesetzl. kollektivvertraglichen Abfertigung entsprechen.

Begünstigter Personenkreis

- Gesellschafter - Geschäftsführer mit einer Beteiligung ab 50 %

- Gesellschafter - Geschäftsführer mit Sperrminorität (weniger als 50%)

- Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften


Vorteile:

- Bildung von Rückstellungen im Unternehmen, damit Gewinnminderung - seit 2005 25% KöSt

- Anrechnung von Vordienstzeiten

- Begünstigter Steuersatz von 6% gem. § 67 Abs. 3 und 6 EStG

 

Betriebliche Finanzierung einer Abfertigungszusage:

Bildung einer Abfertigungsrückstellung gem. § 14 Abs. 1 Z. 3 EStG

Für eine neu zugesagte Abfertigungsleistung bildet das Unternehmen eine Abfertigungsrückstellung. Ab dem Veranlagungsjahr 2004 kann die Rückstellung im vollen erforderlichen Ausmaß, das entspricht 45% bzw. 60% des aktuellen Abfertigungsanspruches, gebildet werden.

Abschluss einer Abfertigungsversicherung:

Variante 1 -Rückdeckungsversicherung:
- Lebensversicherung zur Vorsorge, bei bestehender Wertpapierdeckung ist eine Kombination möglich
- Versicherungsschutz für die versorgungspflichtigen Hinterblieben
- Laufzeit auf das Pensionsalter abgestimmt
- gleichbleibende und damit kalkulierbare Prämie

Variante 2 - Auslagerungsversicherung gem. EStR 2000, RZ 3369a
-eine für die Erfüllung der Abfertigungsansprüche zweckgebundene Lebensversicherung mit direktem Bezugsrecht für den Begünstigten
-da es sich um eine "Direktversicherung" handelt, ist sie nicht Bestandteil des Unternehmens und daher nicht aktivierungspflichtig
-die Höhe der Erstprämie ist gleich der Höhe der zu bildenden Rückstellung - durch diese Einamlprämie wird bereits ein erhelbicher Teil der Abfertigung finanziert
-alle weiteren Prämien im Ausmaß der fiktiven Rückstellung sind als betrieblicher Aufwand zu werten
-handelsrechtlicher Vorteil: das Deckungskapital und die handelsrechtliche Rückstellung werden saldiert und nur die Differenz wird als "Forderung an die Versicherung" oder "Rückstellung für Ergänzungsprämie" ausgewiesen
    

Versteuerung der Abfertigung:

Die Abfertigungszahlung unterliegt dem begünstigten Steuersatz von 6 %, wenn der Gesellschafter/Geschäftsführer in den letzten 5 Jahren vor Beendigung seiner Tätigkeit nicht wesentlich gem. § 22 Z. 2 EStG (nicht mehr als 25% Beteiligung) an der Gesellschaft beteiligt ist.

Die Vorteile zusammengefasst

  • für den Gesellschafter/Geschäftsführer die rückstellungsfähige Abfertigungsvorsorge
  • attraktiver steuerlicher Vorteil während der Laufzeit
  • Steuervorteile bei der Auszahlung
  • steuerrechtlich und handelsrechtlich verbessertes Bilanzbild durch die Auslagerungsversicherung
  • Unabhängigkeit vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens durch eine Abfertigungsversicherung

 

VVG | BERATUNGEN

In unseren Beratungen stehen wir Ihnen als neutraler und unabhängiger Partner zur Seite.

Der Gesetzgeber hat Möglichkeiten geschaffen,
die Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen „nur“ zugreifen! 

Links im Navigationsbereich finden Sie die entesprechenden Produkte bei deren Umsetzung wir Ihnen gerne zur Verfügung stehen.
 

 

Steuerbeguenstigte Mitarbeiter-Pension

Im Vergleich zur Gehaltserhöhung

 Steuerbegünstigte Mitarbeiter-Pension Vergleich zur Gehaltserhöhung

 

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